Vorschriften zur Verpflegung

Am 5. April 1792 legte ein neues Reglement über die Lieferungen auf dem Feldzug erneut fest, welche Lebensmittel und wieviel davon dem französischen Soldaten geliefert werden sollten. Zwei Gesetze vom 2. und 8. September 1792 sowie eine Instruktion vom 1. Ventôse an V (19. Februar 1797) ergänzten und modifizierten das in einigen Details. Schließlich führte ein Erlaß von 25. Fructidor an IX (12. September 1801), der ab dem 1. Nivôse an X (22. Dezember 1801) auszuführen war, metrische Maße ein, mit leicht veränderten Mengen. Diese blieben bis nach den Napoleonischen Kriegen gültig.

Nach dem Reglement vom 5. April 1792 sollte jeder Soldat täglich erhalten:

Brot

Pain de munition.
Kommißbrot [pain de munition], nach rekonstruiertem Rezept gebacken.

Ein Kommißbrot von 2 Pfund (978 g). Während des Feldzuges sollten täglich noch weitere 4 Unzen (124 g) Brot pro Mann ausgeteilt werden, dies wurde bereits während des Feldzuges von 1806 bei vielen Armeekorps nicht durchgeführt und am 13. Juli 1808 endgültig untersagt. Anstelle des Brotes konnten auch 18 Unzen (551 g) Zwieback (ein doppelt gebackenes und dadurch sehr kompaktes, trockenes Brot, nur aus Weizenmehl) ausgeteilt werden.

Das Kommißbrot bestand seit 1788 aus Vollkornmehl, 3/4 davon Weizen und 1/4 Roggen. Im September 1792 wurde festgelegt, daß stattdessen höherwertigeres (kalorienreicheres) Mehl verwendet werden sollte, bei dem aus 1 Quintal (48,9 kg) 15 Pfund (7,335 kg) Kleie ausgesiebt werden sollten.

Diese Regelung wurde jedoch 1794/95 aufgrund von Getreideknappheit suspendiert, und erst ab 1797 wurde das Brot aus ausgesiebtem Mehl wiedereingeführt und gleichzeitig die tägliche Ration Brot auf 1,5 Pfund (734 g) verringert. Ein Kommißbrot sollte künftig 3 Pfund (1,467 kg) wiegen und für jeweils zwei Tage ausreichen. Es war rund, von 10 Zoll (27 cm) Durchmesser, und 3 Zoll (5,1 cm) dick.

Ende 1801 wurde das Gewicht der Tagesration auf 750 Gramm für das Brot und 550 Gramm für den Zwieback festgelegt.

(Ein rekonstruiertes Rezept für dieses Kommißbrot findt sich hier.)

Fleisch.

Ein halbes Pfund (245 g) Fleisch. Die Instruktion von 1797 beließ diese Ration auf 8 Unzen (245 g) und erläuterte, daß davon 2/3 Rindfleisch und 1/3 Kuh- oder Hammelfleisch sein sollten. Das Fleisch der Tiere wurde für die ganze Kompanie auf einmal gewogen, die Köpfe, die Leber und das Geschlinge wurden dabei mitgewogen. Es wurde ebenfalls festgelegt, daß in belagerten Festungen anstelle von frischem Fleisch als tägliche Ration auch 8 Unzen (245 g) gepökeltes Rindfleisch oder 6 Unzen (184 g) Speck geliefert werden konnten.

Ab Ende 1801 wurden die entsprechenden Mengen auf 250 Gramm Frischfleisch oder gepökeltes Rindfleisch und 200 Gramm gepökelten Speck festgelegt.

Gemüse.

An Gemüse 1 Unze (31 g) Reis oder alternativ 2 Unzen (62 g) Saubohnen, Erbsen, Bohnen oder Linsen. 1797 wurde verfügt, daß der Reis und das Gemüse immer im Wechsel geliefert werden sollten, "soweit es möglich ist".

1801 wurde die Tagesration auf 30 Gramm Reis und 60 Gramm trockenes Gemüse festgesetzt.

Salz.

Ein Pfund (489 g) Salz pro Monat, also etwa 16 Gramm pro Tag. Diese Menge änderte sich 1801 mit 1/60 Kilogramm (16,67 g) de facto nicht.

Alkohol.

An Alkohol 1/16 Pinte (58 ml) Branntwein, doch nur als Gratifikation auf besonderen Befehl des kommandierenden Generals. Nach 1797 wurde das genauer festgelegt und auf Truppen im Felde nach Gewaltmärschen, bei Arbeitseinsätzen, an Schlachttagen etc., sowie auf Truppen in belagerten Festungen beschränkt. Stattdessen konnte auch in den belagerten Festungen 1/4 Pinte (233 ml), und an die Truppen im Felde 1/6 Pinte (155 ml) Wein ausgegeben werden, im Felde jedoch nur, falls kein Branntwein vorhanden war.

Ab Ende 1801 betrug die vorschriftsmäßige Menge an Branntwein 1/16 Liter, und an Wein 1/4 Liter, letzteres auch im Felde.

Essig.

Eine Pinte (0,931 l) Essig für zwanzig Mann, also 47 Milliliter pro Mann, doch nur während großer Hitze und auf Befehl des kommandierenden Generals. Nach 1797 sollte er nur auf Anraten der kommandierenden Sanitätsoffiziere ausgegeben werden, um "die Fäulnis der Luft oder ungesundes Wasser zu den verschiedenen Jahreszeiten zu korrigieren". Diese Menge blieb 1801 mit 1/20 Liter so gut wie unverändert.

Weißbrot zur Suppe.

Am 24. Frimaire an XI (15. Dezember 1802) wurde rückwirkend ab dem 1. Vendémiaire an XI (23. September 1802) von allen französischen Städten über 4000 Einwohner eine neue Abgabe erhoben, von der ab dem 1. Germinal an XI (22. März 1803) für jeden Soldaten bis zum Grade eines Caporals die tägliche Lieferung von 125 Gramm Weißbrot für die Suppe, aus reinem Weizenmehl, finanziert werden sollte. Die Soldaten nahmen das dankbar auf, in einem Inspektionsbericht der 22e demi-brigade de ligne vom 30. Prairial an XI (19. Juni 1803) heißt es: "Der Soldat ist, wie in den anderen Truppenabteilungen auch, sehr zufrieden mit diesem Geschenk der Regierung."

Am 2. Fructidor an XI (20. August 1803) wurden, mit Wirkung ab dem 1. Vendémiaire an XII (24. September 1803), auch die Sergenten und Tambours in den Kreis der Empfänger des Weißbrots aufgenommen.

Die Naturallieferung von Weißbrot wurde am 4. März 1811 abgeschafft und stattdessen der Sold der Soldaten um den entsprechenden Betrag erhöht.

Praxis.

In der Praxis wich die Verpflegungslage natürlich häufig hiervon ab, die Lieferungen blieben oft hinter dem gesetzlich vorgeschriebenen zurück. Im Feindesland wurden die benötigten Nahrungsmittel beschlagnahmt und idealerweise in den gesetzlichen vorgeschriebenen Mengen an die Soldaten ausgeteilt.

Dank.

Ich danke Bernard Coppens und Markus Stein, die mir Primärquellen zugänglich gemacht haben.



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