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Urkunden des Zivilstandes außerhalb des Gebietes der Republik.


Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels, Professor der Gesetzgebung an der Central-Schule des Ruhr-Departements, fertigte eine Übersetzung des am 30. Ventôse an XII (21. März 1804) verabschiedeten Code civil des Français (Civil-Gesetzbuch der Franzosen) an, die im Jahre 1805 veröffentlicht wurde. Es heißt darin:

Fünftes Capitel. Von den Acten des Civil-Standes außer dem Gebiethe der Republik, welche Militairpersonen betreffen.

88. Die außer dem Gebiethe der Republik gefertigten Acte des Civil-Standes, sie betreffen Militair- oder andere bey den Armeen angestellte Personen, sollen nach den durch die vorherigen Verfügungen vorgeschriebenen Formen abgefaßt werden, mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln enthaltenen Ausnahmen.

89. Der Quartier-Meister bey einem jeden Corps, das aus einem oder mehrern Bataillonen oder Schwadronen besteht, und der commandirende Hauptmann bey den andern Corps sollen die Funktionen des Beamten des Civil-Standes verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Truppen, der Employés bey der Armee hat der Musterungs-Inspector, der bey der Armee, oder dem Armee-Corps angestellt ist, (inspecteur aux revues) dieselbe Functionen zu versehen.

90. Für die Acten des Civil-Standes soll ein eigenes Register bey jedem Truppen-Corps geführt werden, das sich aus die Individuen dieses Corps bezieht, und ein anderes bey dem General-Stab der Armee oder eines Corps der Armee für die Civil-Acten, welche die Offiziere ohne Truppen und die Employés betreffen. Diese Register sollen auf eben die Weise, wie die andern Register des Corps und eines jeden Stabes aufbewahrt, und bey dem Rückzuge des Corps oder der Armeen auf das Gebieth der Republik in die Kriegs-Archive hinterlegt werden.

91. Die Register sollen bey jedem Corps von dem Offizier, der das Commando führt, und bey dem General-Stab von dem Chef des General-Stabes fortlaufend numerirt und mit dem Handzuge versehen werden.

92. Die Geburts-Anzeigen sollen bey der Armee in den ersten zehn Tagen nach der Niederkunft geschehen.

93. Der Offizier, welchem die Führung des Registers über den Civil-Stand aufgetragen ist, soll in den ersten zehn Tagen nach der Eintragung des Geburts-Actes in das besagte Register einen Auszug davon dem Beamten des Civil-Standes desjenigen Ortes zusenden, wo der Vater des Kindes, oder wenn der Vater unbekannt ist, wo die Mutter des Kindes zuletzt wohnte.

94. Die Aufgebothe bey der Heirath der Militair- und bey der Armee angestellten Personen sollen an dem Orte ihres letzten Wohnsitzes geschehen; sie sollen überdies; so viel die Individuen betrifft, die zu einem Corps gehören, bey der Tagesordre (ordre du jour) des Corps und in Hinsicht der Offiziere ohne Truppen und der Employés, bey der Tagesordre der Armee oder des Corps der Armee, wovon sie einen Theil ausmachen, fünf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden.

95. Gleich nachdem der Heiraths-Act in das Register eingetragen ist, soll der Offizier, der das Register zu führen hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des Civil-Standes an dem letzten Wohnorte der Ehegatten zusenden.

96. Die Sterbe-Acte sollen bey jedem Corps von dem Quartier-Meister, und was die Offiziere ohne Truppen und die Employés betrifft, von dem Musterungs-Inspector der Armee auf die Anzeige dreyer Zeugen gefertiget, und der Auszug aus diesen Registern in den nächsten zehn Tagen dem Beamten des Civil-Standes an dem letzten Wohnorte des Verstorbenen eingesandt werden.

97. Ist jemand in einem Feld-Lazarethe oder in einem stehenden (für einen Ort bleibend bestimmten) Kriegs-Hospitale gestorben, so soll der Sterbe-Act von dem Director der gedachten Spitäler gefertiget, und dem Quartier-Meister des Corps, oder dem Musterungs-Inspector bey der Armee oder dem Corps der Armee, wozu der Verstorbene gehörte, eingesandt werden. Diesen Offizieren liegt es ob, eine Ausfertigung des Sterbe-Actes an den Beamten des Civil-Standes am letzten Wohnorte des Verstorbenen gelangen zu lassen.

98. Der am Wohnorte der Parteyen angestellte Beamte des Civil-Standes, wenn ihm von der Armee die Ausfertigung eines Actes zugesandt wird, der den Civil-Stand betrifft, ist gehalten, ihn sogleich den Registern einzutragen.

Eine umfangreiche Instruktion des Kriegsministeriums vom 24. Brumaire an XII (16. November 1803) mit Anweisungen zur Ausführung dieser Anordnungen ist aktuell nur in der französischen Version verfügbar.



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